§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AVB") gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der AIR-MOTION Wärmepumpen GmbH (nachfolgend „Verkäufer") und dem Kunden. Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich für alle laufenden und zukünftigen Lieferungen, auch wenn unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in späteren Verträgen nicht besonders erwähnt werden.

(2) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AVB. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder diese AVB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügen.

(3) Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde hat uns in Vertragsverhandlungen vor Vertragsschluss unverzüglich zu offenbaren, sollte er die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB nicht aufweisen, sondern das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften gelten fort, soweit sie in diesen AVB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6) Vertragssprache ist deutsch.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von uns erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Kunden dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung uns zu unterbreiten. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande.

(2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot. Wir können Bestellungen innerhalb von 14 Werktagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, die Lieferung der bestellten Produkte oder deren Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden.

(3) Technische Informationen und Zeichnungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Soweit technische Angaben, Abbildungen, Maße, Normenschemata und Gewichte in unseren gedruckten oder elektronischen Medien enthalten sind, sind diese nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Bestandteil der Auftragsbestätigung bezeichnet werden.

Muster, Datenblätter, technische Merkblätter und sonstige Produktangaben begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich erklären.

(4) Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. der gelieferten Produkte oder der sonstigen Annahme durch uns, so muss er dagegen unverzüglich binnen fünf (5) Werktagen nach Zugang widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. sonstigen Annahme zustande.

(5) Der Kunde hat uns über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagensystems zu unterrichten, sofern diese von unseren allgemeinen Empfehlungen abweichen. Wir sind nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Kunden auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu überprüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, auch im Hinblick auf die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

(6) Wir behalten das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

(7) Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Kunde nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer Woche die geschuldeten Zahlungen leistet.

(8) Vertragsschluss und -erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonst anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatz.

§ 3 Vertragsgegenstand und Änderungen

(1) Wir liefern die gemäß Auftragsbestätigung bzw. sonstiger Annahme beauftragten Produkte mangelfrei zu den darin genannten Spezifikationen und Verwendungszwecken.

(2) Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Ware in Qualität und Quantität werden bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigung vom Kunden zugestanden. Roh- und Hilfsstoff-Toleranzen, die von uns bzw. unseren Vorlieferanten vorgegeben sind, sowie fertigungstechnisch bedingte, nicht vermeidbare Abweichungen geben keinen Grund für Beanstandungen seitens des Kunden, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, bis zur Lieferung geringfügige Konstruktions-, Farb- und Materialänderungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Kunde wird über wesentliche Änderungen vorab informiert und kann bei unzumutbaren Änderungen vom Vertrag zurücktreten.

Bezieht sich der Vertrag auf Produkte, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, sind wir berechtigt, die Produkte entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk FCA (Incoterms 2020) unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse.

(2) Bei von uns angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für uns nur bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen von uns termingerecht erfüllt, wenn die Produkte an unserem Geschäftssitz oder Lager einer Transportperson zum Transport an den Kunden übergeben werden oder wir dem Kunden nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Produkte mitgeteilt haben.

(3) Ist eine bestimmte Lieferfrist bzw. Liefertermin von uns nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Kunden innerhalb angemessener Zeit frühestens vier Wochen nach Vertragsabschluss.

(4) Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht zudem unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.

(5) Wenn Lieferfristen auf Grund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wir werden den Kunden über derartige Umstände unverzüglich informieren. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe, Krieg, Epidemien, Pandemien und alle sonstigen vergleichbaren Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Dauert das Leistungshindernis länger als zwei Monate an, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(6) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer (4) diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten oder ist dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar, kann er gegenüber uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

(7) Bei Verzug hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(8) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wir haften bei von uns zu vertretendem Verzug für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges mit 0,5% des Netto-Lieferpreises, insgesamt höchstens 5% des Netto-Lieferpreises der betroffenen Liefermenge. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(9) Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

(10) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zu deren Übernahme bereit.

(11) Kommt der Kunde mit der Annahme der Produkte in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden vollendeten Tag des Annahmeverzuges eine Vertragsstrafe von 0,3% des Netto-Lieferpreises, insgesamt maximal jedoch 5% des Netto-Lieferpreises vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere für darüberhinausgehende Lagerkosten, bleibt uns unbenommen möglich.

§ 5 Gefahrübergang und Versand

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware verladen ist; dies gilt auch für Teillieferungen. Lieferungen erfolgen ab Werk FCA (Incoterms 2020) unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Kunden fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist.

(2) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist der Kunde für die Einfuhr und die Einhaltung aller Einfuhrvorschriften, Freigaben und Genehmigungen im Bestimmungsland verantwortlich.

(3) Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf ihn über, an dem die Produkte versandbereit sind und wir dem Kunden dies angezeigt haben.

(4) Wählen wir die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

(5) Bei Produktrücksendungen durch den Kunden trägt dieser die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs.

(6) Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe hinzu. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.

(2) Bei Sondergeräten ist bei Auftragserteilung 1/3 Anzahlung, 1/3 bei Versandbereitschaft und innerhalb 30 Tagen nach Lieferung der Restbetrag jeweils zuzüglich der MwSt. zu bezahlen.

(3) Mangels gesondert schriftlich vereinbarter Zahlungsbedingungen sind Rechnungen innerhalb 10 Kalendertagen mit 2% Skonto bzw. 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist gilt als eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Frist über den Betrag verfügen können. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, sofern der Kunde sich nicht mit Zahlungen aus älteren Lieferungen in Rückstand befindet.

(4) Die Aufrechnung ist nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten, von uns schriftlich anerkannten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie bei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis wegen einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Vertragsware zulässig. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur dann befugt, wenn der unbestrittene, von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist werden dem Kunden ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich einer Verzugspauschale von 40,00 EUR sowie angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

(6) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und Zahlungen einstellt, werden sämtliche offenen Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(7) Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(8) Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen bzw. gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns nach Abschluss des betreffenden Liefervertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Uns verbleibt an den gelieferten Produkten das Eigentum bis zur vollen Begleichung unserer Ansprüche, d.h. nicht nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sondern auch bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, das Eigentum (Vorbehaltsware). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Der Kunde hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt, für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware, uns schon jetzt bis zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf oder Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es noch später einer besonderen Erklärung bedarf.

(4) Bei Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt uns der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Der Kunde hat die Abtretung seinem Kunden auf unser Verlangen bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, ist Insolvenzantrag gestellt oder bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an uns zu nehmen. Der Kunde hat uns oder einem von uns beauftragten Dritten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befinden.

(6) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche nachhaltig um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

(7) Bei Produktlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehenden Regelungen nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde uns ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 8 Beschaffenheit, Verwendung und Mängelanzeige

(1) Wir gewährleisten gemäß dem Stand der Technik und bestehender Vereinbarungen, dass die Produkte im Zeitpunkt der Lieferung frei von Mängeln und Verarbeitungsfehlern sind. Voraussetzung für die Gewährleistung in Betrieb genommener Produkte ist, dass sämtliche Arbeiten von einem Fachmann entsprechend den VDE-, DVGW- und/oder sonstigen gültigen Richtlinien vorgenommen wurden, es sei denn, dass die Arbeiten nachweislich nicht ursächlich für den Fehler gewesen sind.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung, soweit eine solche besteht, ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Produkte. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung insbesondere zur Leistungsspezifikation, Belastung und Verwendung und etwa darin in Bezug genommenen technischen Daten- und Produktblättern. Anlagen, Listen und sonstige Dokumente werden nicht Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn wir hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Bei Produkten mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

(4) Die gelieferten Produkte sind nur für ihre gemäß Auftragsbestätigung bestimmten und freigegebenen Zwecke, Einbau und Verwendung vorgesehen. Wir übernehmen für Aufwendungen und Schäden aus einer vom bestimmungsgemäßen bzw. freigegebenen Gebrauch abweichenden Verwendung ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Haftung.

(5) Wir liefern CE-, RoHS- und REACH-konforme Produkte. Wir führen hierzu ohne besonderen Anlass über die Prüfung der Hersteller- und Produktangaben und Produktdokumentation keine eigenen Untersuchungen durch und stützen uns auf die Angaben, Kennzeichnungen und Dokumentation des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten der Produkte. Bei Lieferungen an Kunden außerhalb der EU obliegt es diesen, die Konformität der Produkte mit den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.

(6) Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Er hat hierzu die gelieferten Produkte bei Ablieferung unverzüglich sorgfältig zu untersuchen, ob sie der bestellten Art, Beschaffenheit und Menge entsprechen und Transportschäden oder sonstige ihm erkennbare Mängel vorliegen. Er hat uns Mängel bzw. Schäden der Produkte, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Produkte schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelbilder sowie des betroffenen Produktes anzuzeigen. Versteckte Mängel und mögliche Feldausfälle hat er entsprechend zusätzlich unter Angabe von Ort und Datum ihres Auftretens unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von fünf Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung wegen solcher Mängel ausgeschlossen.

(7) Bei einer Mängelrüge gibt der Kunde uns unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, die beanstandeten Mängel durch die Rücksendung davon betroffener Produkte zu prüfen. Ersatzweise hat er uns Zugang zu den beanstandeten Produkten zu verschaffen. Anderenfalls kann er sich auf die gerügten Mängel gegenüber uns nicht berufen. Der Kunden hat uns ihm vorliegende Reklamations- und Serviceberichte zu übermitteln.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Bei Vorliegen eines Mangels der gelieferten Produkte im Zeitpunkt der Ablieferung und einer dazu erfolgten Mängelrüge nebst Aufforderung zur Nacherfüllung des Kunden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, sind wir nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Produkts verpflichtet. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Die Nachbesserung gilt erst dann als gescheitert, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels mindestens zweimal erfolglos versucht hat. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Produkte noch den erneuten Einbau. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(2) Rücksendungen von mangelhaften Produkten zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür beim uns bestehenden und dem Kunden bekannten Regeln erfolgen (RMA-Prozedur). Wir sind berechtigt, Produktrücksendungen ohne vorher zugeteilte RMA-Nummer abzulehnen.

(3) Sofern wir nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den auf die betroffene Lieferung entfallenden Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlschlägt oder dem Auftragnehmer unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.

(4) Liegt ein Mangel der Produkte bei Ablieferung vor, übernehmen wir die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung unmittelbaren erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ohne Gewinnanteile oder sonstige Aufschläge soweit die Kosten tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Hat der Kunde die Produkte ohne vorherige Bearbeitung bzw. Veränderung bestimmungsgemäß in anderen Sachen eingebaut oder an anderen Sachen angebracht, übernehmen wir die für den Aus- und Einbau der Produkte unmittelbar erforderlichen Aufwendungen, soweit diese zur erfolgreichen Nacherfüllung führen.

(5) Nicht erforderlich sind Aufwendungen des Kunden, soweit diese über den Marktpreisen liegen, die zusätzlich bzw. höher angefallen sind, da der Kunde eine ihm von uns angebotene Nacherfüllung nicht in Anspruch genommen hat oder wenn die Produkte vom Kunden nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden, es sei denn, dass die Produkte ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt waren. Gleiches gilt für Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass der der Kunde seinen Abnehmern ohne bestehende vertragliche Verpflichtung über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Leistungen bzw. Zahlungen zugesteht oder berechtigte Einwendungen bzw. Einreden nicht geltend macht oder darauf verzichtet.

(6) Ein Anspruch auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten setzt voraus, dass der Kunde die von ihm beabsichtigten Aus- und Einbaumaßnahmen vorab schriftlich angezeigt und uns zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Kosten einer eigenmächtigen Mängelbeseitigung sind im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Kunden anderenfalls erhebliche Schäden drohen, die bei unverzüglichem Ausbau unmittelbar verhindert werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten einen Vorschuss zu verlangen. Soweit der Ausbau und/oder Einbau der Produkte nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Produkte im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sind, und wir die Lieferung mangelhafter Produkte nicht zu vertreten haben, haben wir die damit verbundenen Aufwendungen nur bis zur Höhe der doppelten Auftragswertes zu tragen.

(7) Mangelbedingte Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten, Gewinnanteile, Sortierkosten und sonstige Sowieso-Kosten sind keine im Rahmen der Nacherfüllung zu tragenden Aus- und Einbaukosten.

(8) Rückgriffsansprüche des Kunden im Sinne von § 445a BGB auf Ersatz von Aufwendungen der Nacherfüllung im Verhältnis zu seinen Abnehmern sind ausgeschlossen, wenn wir die Aufwendungen nicht schuldhaft zu vertreten haben und der letzte Vertrag in der Lieferkette der betreffenden Produkte kein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 BGB sowie kein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB) ist.

(9) Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Produkte bei Vertragsschluss oder bei deren Abruf kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und dafür keine Arglist von uns ursächlich ist. Ergänzend sind Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Produkte bei deren Abnahme, Weiterverkauf, Verarbeitung bzw. Einbau kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(10) Mängelansprüche für mangelhafte Produkte entfallen, wenn der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Bestätigung selbst oder durch Dritte die Produkte zu reparieren versucht oder sonst wie bearbeitet, verändert, beschädigt oder zerstört und hierdurch uns die Mängelbeseitigung bzw. -analyse zur Beschaffenheit der beanstandeten Produkte auf den Zeitpunkt der Ablieferung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dasselbe gilt, wenn die Produkte nicht entsprechend den Verwendungshinweisen verwendet werden.

(11) Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, sind wir von der Mängelbeseitigung befreit. Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen. Die Nachbesserung gilt erst dann als gescheitert, wenn wir die Beseitigung des Mangels mindestens zweimal erfolglos versucht haben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Produkte noch den erneuten Einbau. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(12) Wenn wir eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung aus von uns zu vertretenden Gründen fehlschlägt oder verweigert wird, so hat der Kunde das Recht, Minderung geltend zu machen. Kommt zwischen Kunde und uns keine Einigung über die Minderung zustande, so ist der Kunde auch zum Rücktritt berechtigt. Für unerhebliche Mängel ist das Recht auf Rücktritt ausgeschlossen. Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.

§ 10 Haftung

(1) Das Recht Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den AVB nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir m Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Produkte. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung im Übrigen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 25.000,-- je Schadensvorgang. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unser Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss einer Haftung auf Schadensersatz.

(4) Wir haften ausschließlich dem Kunden gegenüber nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen und der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber Dritten, einschließlich mit dem Kunden verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG, besteht nicht, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben (z. B. Produkthaftungsgesetz, Deliktsrecht).

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche an Dritte abzutreten, es sei denn, wir haben zugestimmt.

(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Produkte beim Kunden, soweit in diesen AVB nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Übrigen gilt für alle sonstigen Ansprüche des Kunden eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab deren Entstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners.

(3) Sofern die Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, wie auch für unsere Haftung für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend zu Absatz (1) und (2) die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Eine Stellungnahme oder Maßnahme unsererseits zu einer Mängelrüge des Kunden gilt nicht als Anerkenntnis oder Eintritt in Verhandlungen über einen möglichen Anspruch des Kunden, soweit wir selbiges nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Dies gilt im Besonderen, wenn der Kunde Ansprüche nicht schriftlich geltend gemacht hat bzw. wir solche Ansprüche ausdrücklich schriftlich zurückweisen.

§ 12 Produkthaftung und Produktrückruf

(1) Der Kunde wird die Produkte nicht ohne vorherige Zustimmung unsererseits verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.

(2) Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde uns unterstützen und alle ihm zumutbaren, von uns angeordneten Maßnahmen treffen. Der Kunde wird uns hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Produkte zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird uns unverzüglich schriftlich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.

(4) Werden wir aufgrund eines Produktfehlers zu einem Rückruf, einer Rücknahme und/oder Warnung veranlasst oder halten wir dies aus Sicherheitsgründen für geboten, wird der Kunde nach besten Kräften an den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns dabei unterstützen, insbesondere zur Ermittlung der erforderlichen Endkundendaten.

§ 13 Exportkontrolle und Compliance

(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Weiterveräußerung der Vertragsprodukte in das In- und Ausland die jeweils geltenden Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschafts- und Zollrechts sowie alle einschlägigen Embargos und sonstigen Sanktionen zu beachten.

(2) Der Kunde wird uns auf Anfrage unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die wir zur Einhaltung der vorgenannten Vorschriften bei Export, Versand oder Import benötigen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen, die billigerweise von uns für Export Compliance-Zwecke angefordert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über den Endverwender, den Endbestimmungsort und den beabsichtigten Endverwendungszweck.

(3) Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Lieferfristen außer Kraft. Wir haften nicht für Verzögerungen oder Nichtleistung, die die zuständige Behörde oder der Kunde zu vertreten hat, ungeachtet der Bestätigung eines Auftrags durch uns.

(4) Die gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Produkte dürfen vom Kunden nicht aus dem Lieferland exportiert werden.

(5) Der Kunde haftet uns für sämtliche Schäden, die durch die schuldhafte Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen entstehen und stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde verpflichtet sich zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich immaterieller und materieller Verluste, insbesondere Geldbußen und Strafschadensersatz.

§ 14 Entsorgung und Verpackungsrücknahme

(1) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Kunde verpflichtet die Produkte im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich fachgerecht zu entsorgen. Der Kunde übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten, soweit dies gesetzlich möglich ist.

(2) Der Kunde ist berechtigt, Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen an uns zurückzugeben. Erfüllungsort der Rückgabe ist unser Geschäftssitz. Die Rückgabe kann dort ausschließlich zu unseren Geschäftszeiten erfolgen. Dabei hat der Kunde sicherzustellen, dass die Verpackungsmaterialien sauber, nach Material sortiert und frei von Fremdstoffen sind. Anderenfalls können wir die Rücknahme verweigern oder Erstattung damit verbundener Mehrkosten vom Kunden verlangen. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Kunde.

§ 15 Schutzrechte

(1) Wir gewährleisten, dass die gelieferten Produkte frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

(2) Werden wir oder der Kunde wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, werden wir den Kunden von allen Ansprüchen Dritter freistellen, sofern die Schutzrechtsverletzung nicht auf Anweisungen oder Vorgaben des Kunden beruht. Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Ware unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu.

(3) Der Kunde wird uns über etwaige Ansprüche Dritter unverzüglich schriftlich informieren und uns die Verteidigung gegen solche Ansprüche überlassen. Der Kunde hat eine Verletzung nicht anzuerkennen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen und Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.

(4) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren eingesetzt werden, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.

(5) Wir sind nicht haftbar, wenn durch die Ausführung von Beschaffenheitsspezifikationen des Kunden Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 16 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags, dessen Vertragspartei der Kunde ist, oder zur Durchführung erforderlicher vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Kunden erfolgen, verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden diese Daten nach Beendigung einer Vertragsbeziehung gelöscht.

§ 17 Sonstiges

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag auf Dritte ist uns gegenüber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AVB sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AVB als lückenhaft erweisen.

Stand April 2026