Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
AIR-MOTION Gerätebau GmbH
(Ausgabestand 02/2011)
Zum laden der
aktuellen AGB bitte
Button verwenden.

Ausgabe 02-2011
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich für alle laufenden und zukünftigen Lieferungen, auch wenn unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in späteren Verträgen nicht besonders erwähnt werden. Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen desKunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Angebot
2.1 Angebote von uns erfolgen stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande. Technische Informationen und Zeichnungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend und unterliegen keinem fortlaufenden Änderungsdienst.
2.2 Die in unseren gedruckten oder elektronischen Medien angegebenen Dokumente, als Basen von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Maße, Normschemata und Gewichte sind so lange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. In besonderen Fällen sind verbindliche Maßskizzen zu verlangen. Wir sind berechtigt, bis zur Lieferung jederzeit zumutbare Konstruktionsänderungen, Farb- und Materialänderungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
2.3 Der Kunde hat uns über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von unseren allgemeinen Empfehlungen abweichen.
3. Lieferung
3.1 Lieferfristen sind nur verbindlich nach Klärung aller Technischen und Kaufmännischen Fragen, evtl. Anzahlung und wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wenn Lieferfristen auf Grund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer anderer, von uns nicht zu vertretender, Umständen nicht eingehalten werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
3.3 Ersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
3.4 Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.
3.5 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware verladen ist, dies gilt auch für Teillieferungen.
3.6 Bei Verzug hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
3.7 Ist der Kunde kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so hat er uns Beanstandungen bezüglich Transportschäden und Vollständigkeit der Sendung (auch das Fehlen von Einzelgeräten im Umkarton) sofort nach Empfang mitzuteilen. Alle weiteren Beanstandungen von sofortiger, sorgfältiger Prüfung feststellbarer Mängel sind von Nichtkaufleuten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Sendung schriftlich geltend zu machen. Später eingehende Beanstandungen können nicht mehr anerkannt werden. Für den Handelskauf verbleibt es bei den Regelungen nach § 377 HGB.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise gelten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung Transport und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer, in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe hinzu. Bei Sondergeräten ist bei Auftragserteilung _ Anzahlung, _ bei Versandbereitschaft und innerhalb 30 Tagen nach Lieferung der Restbetrag jeweils zuzüglich der MwSt. zu bezahlen.
4.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn,- Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4.3 Mangels gesondert schriftlich vereinbarter Zahlungsbedingungen sind Rechnungen innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto bzw. 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist gilt als eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Frist über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, die Zahlungen auf andere noch offenstehende fällige Forderungen zu verrechnen. Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen.
4.4 Das Recht Zahlungen zurück zu halten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch unbestritten oder Rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.5 Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist werden dem Kunden, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von jährlich 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden Scheck oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt, werden sämtliche offenen Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere Antrag auf Eröffnung des Vergleichs-, Insolvenz- oder Konkursverfahrens.
4.7 Tritt der Kunde vom Auftrag bei bereits gefertigten Seriengeräten zurück, verpflichtet er sich eine Abstandssumme in Höhe von _ v.H. des Kaufpreises zuzüglich MwSt. zu bezahlen. Bei gefertigten Sondergeräten ist ein Rücktritt nicht möglich, es ist der volle Kaufpreis zuzüglich MwSt. zu bezahlen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Uns verbleibt an dem gelieferten Gegenstand bis zur vollen Begleichung unserer Ansprüche, d.h. nicht nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises dieser Ware, sondern auch bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum (Vorbehaltsware). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
5.2 Der Kunde tritt, für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware, uns schon jetzt bis zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen die ihm auf dem Weiterverkauf oder Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch später einer besonderen Erklärung bedarf. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt uns der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise,. z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Der Kunde hat die Abtretung seinem Kunden, auf unser Verlangen, bekanntzugeben und uns die zu Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaige Intervention trägt der Kunde.
Erhält der Kunde auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesem Papier mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert, der an uns abgetretenen Forderung in Schecks dem Kunden oder bei einem Geldinstitut.